Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeines

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Lieferaufträge Anwendung, auch wenn im Rahmen einer dauernden Geschäftsverbindung eine besondere Auftragsbestätigung nicht erteilt wird. Sie gelten sowohl für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, als auch für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen. Abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Käufers, selbst wenn im Auftrag auf diese Bezug genommen worden ist, werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Käufer und uns unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Im Falle einer bestehenden unwirksamen Regelung sind die Vertragsparteien verpflichtet, sich auf eine wirksame Regelung zu einigen. Diese muss dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck entsprechen.

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Falle der unerwarteten Erhöhung der Rohmaterialpreise oder Lohn- und Transportkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung um mehr als 10 % sind wir berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu erlangen. Zölle, Untersuchungsabgaben, Währungsausgleichsbeträge und andere auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende Gebühren sind von dem Käufer zu tragen.
  2. Verpackung und Transportkosten berechnen wir extra.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto auf den reinen Warenwert oder innerhalb von 30 Tagen netto zu zahlen. Der Käufer darf den Skonto nur in Anspruch nehmen, sofern er sich im Zeitpunkt der Zahlung nicht mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Mehraufwendungen, die uns durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, können wir vom Käufer ersetzt verlangen.
  4. Wir nehmen nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen geeignet sind, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.
  5. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Schadens im Falle des Zahlungsverzuges behalten wir uns vor. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in der oben genannten Höhe entstanden ist. Die Vorschrift des § 353 HGB bleibt unberührt.
  6. Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

Lieferfristen und Verzug

  1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer beizubringender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder sonstigen Verpflichtungen. Insoweit verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb unseres Einflussbereichs oder derer unserer Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes Einfluss nimmt.
  3. Entsprechendes gilt, wenn wir unsererseits nicht rechtzeitig beliefert werden. Wir sind dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die jeweiligen Hersteller uns nicht beliefern, es sei denn, die Nichtlieferung ist von uns zu vertreten. Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir, ausgenommen eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens, nicht einzustehen.
  4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
  5. Wir sind berechtigt, neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB den Käufer durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug zu setzen.

Rücknahme

  1. Eine Rücknahme gelieferter Ware erfolgt nur nach unserer vorausgegangenen schriftlichen Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung. Der Wert wird unter Abzug eines Bearbeitungskostenbeitrages gutgeschrieben, sofern sich die Ware in einem tadellosen Zustand befindet. Die Rücknahmekosten betragen in der Regel 25% vom Auftragswert, mindestens jedoch € 75.—. Eventuell zusätzlich erforderliche Prüf- und Aufarbeitungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Nicht gutgeschrieben werden Einzel- und Ersatzteile, Sonderanfertigungen sowie Armaturen, deren Produktion eingestellt ist oder lagermäßig nicht geführt werden.

Gefahrenübergang und Transport

  1. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so geht im Falle des Versendungskaufes die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir noch weitere Leistungen übernommen haben oder Teillieferungen erfolgen.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus der nachfolgenden Ziffer VI entgegenzunehmen.
  4. Versandweg und - mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.

Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen sind.
  2. All diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach dem billigen Ermessen unterliegend der Wahl von uns auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, vor allem wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung haben wir für die zurückgenommene Sache einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung.
  3. Das Recht des Käufers Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrenüberganges an mit Ausnahme des Verbrauchergeschäftes in 12 Monaten.
  4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und/oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer uns für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir liefern ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Alle Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehenden und bedingten Forderungen.
  2. Zahlt der Käufer mit Scheck und stellen wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschl. MwSt.) abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Ware veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Käufers sind uns mitzuteilen.
  4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechts berechtigt.
  5. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
  6. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Käufer auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter abschriftlicher Übersendung des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
  7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers oder bei sonstiger Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten sind wir, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist, berechtigt, die von uns gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus sind wir, wenn der Käufer seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt, befugt, die Vorbehaltsware und sonstige Sicherheiten unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Belange des Käufers zu beliebiger Zeit und auch ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten. Die Verwertung darf nur erfolgen, nachdem wir dies dem Käufer mindestens 14 Tage zuvor angedroht haben.
  8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Maße und Gewichte

  1. Die in unseren Unterlagen und Angeboten angegebenen Maße und Gewichte sind annähernde Werte. Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und nicht maßgebend soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.

Vertrauliche Angaben und Urheberrechte

  1. Angebote und Unterlagen wie Pläne, Zeichnungen, Skizzen und Entwürfe dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Eigentum und Urheberrecht an diesen Unterlagen bleiben bei uns. Das Eigentum an Plänen, Skizzen und Zeichnungen für den Käufer gelieferte Armaturen und andere Gegenstände geht mit dem Eigentum an diesen Gegenständen auf den Käufer über.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist mit Ausnahme von Verbrauchergeschäften unser Hauptsitz.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.